Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufsbedingungen der Sanevo Vertriebs GmbH & Co. KG für Unternehmer
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Nachstehende Verkaufsbedingungen der Sanevo Vertriebs GmbH & Co. KG (im folgenden „SANEVO“), die unter http://www.sanevo.de/profil/agb.html jederzeit aufgerufen und gespeichert oder ausgedruckt werden können, gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen SANEVO und dem Vertragspartner (nachfolgend „Kunde“ genannt). Sämtliche von SANEVO abgegebenen Angebote und Verträge zwischen SANEVO und dem Kunden werden ausschließlich zu den nachstehenden Verkaufsbedingungen abgeschlossen. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennt SANEVO nicht an, es sei denn, SANEVO hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.3 Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn SANEVO in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunde vorbehaltlos ausführt.
1.4 Alle Vereinbarungen, die zwischen SANEVO und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
1.5 Angebote von SANEVO richten sich ausschließlich an Unternehmer und gewerbliche Wiederverkäufer, nicht jedoch an Verbraucher.
§ 2 Vertragsschluss und Vertragsgegenstand
2.1 Die Angebote von SANEVO sind freibleibend und unverbindlich. Das gilt insbesondere auch für Angebote in Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial. Technische Änderungen bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts und des Zumutbaren vorbehalten. Nicht bindend und ggf. nicht mehr aktuell in diesem Sinne sind bloße Katalogangaben oder Angaben auf Internetseiten. Die Angebote im Online-Shop von SANEVO stellen keine bindenden Vertragsangebote dar. Diese stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes des Kunden für den entsprechenden Artikel dar.
2.2 Bestellungen im Online-Shop von SANEVO können erst nach erfolgreicher Registrierung des Kunden abgegeben werden. Nach erfolgreichem Login kann der Kunde aus dem Warensortiment ein Produkt auswählen. Durch Anklicken des Buttons .Bestellung absenden. gibt der Kunde eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Waren ab. Die Bestellung kann nur abgegeben werden, wenn der Kunde zuvor diese Vertragsbedingungen akzeptiert hat. SANEVO wird den Zugang der Bestellung des Kunden unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung der Bestellung erfolgt durch Übermittlung der Bestellung in Kopie per E-Mail. Diese stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Der Kaufvertrag kommt nicht schon mit der Bestellbestätigung zustande, sondern erst mit dem Versenden einer Auslieferungsbestätigung.
2.3 Die Entgegennahme einer telefonischen Bestellung oder einer Bestellung via Telefax stellt keine verbindliche Annahme durch SANEVO dar. Der Kaufvertrag kommt in diesem Fall auch erst mit dem Versenden einer Auftragsbestätigung zustande.
2.4 SANEVO ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von einer Woche anzunehmen. Einer Annahme kommt es gleich, wenn innerhalb dieser Frist Rechnungsstellung erfolgt.
2.5 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und ordnungsgemäßen Selbstbelieferung. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Ware wird der Kunde unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
2.6 Vertragsgegenstand sind die in der Bestellung bezeichneten Produkte und Dienstleistungen.
2.7 SANEVO ist berechtigt, Teile oder den gesamten Auftrag auf Dritte zu übertragen. Einer Zustimmung des Kunden hierfür bedarf es nicht.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Die Preise sind freibleibend und verstehen sich als Nettopreise in EURO. Die Preise gelten „ab Werk“, ausschließlich Verpackung Transport und Transportversicherung. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.2 SANEVO ist berechtigt, die Preise entsprechend den zwischen der Bestellung und der Lieferung eingetretenen Kostenerhöhungen, anzupassen.
3.3 Sofern sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Zahlungen 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Nach Eingang der verbindlichen Bestellung und Übersendung der Auftragsbestätigung stellt SANEVO dem Kunden den voraussichtlichen Gesamtpreises als Vorauszahlung in Rechnung. Die Zahlung erfolgt ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto. Soweit nichts anderes vereinbart erfolgen folgende Abrechnungsschritte:
- 25 % bei Bestellung,
- 75 % nach Mitteilung der Lieferbereitschaft,
- Schlussrechnung mit Angabe von geleisteten Vorauszahlungen, Leistungs- und Lieferzeitraum.
3.4 Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
3.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von SANEVO anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrecht insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3.6 SANEVO ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist die SANEVO berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
3.7 Bei Auslandsaufträgen sind Barzahlungen in Euro an die angegebene Zahlstelle zu leisten. Kosten, die die Zahlstelle von SANEVO belastet, sind vom Kunden zu erstatten.
§ 4 Gefahrtragung, Versand
4.1 Sofern sich aus Verträgen, Angeboten oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Auslieferungslager“ vereinbart.
4.2 Sofern der Kunde es wünscht, wird SANEVO die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
4.3 Wird durch einen Umstand, den der Kunde zu vertreten hat, der Versand oder die Abnahme ohne Verschulden von SANEVO verzögert oder unmöglich gemacht, geht die Gefahr mit Absendung der Mitteilung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. Der Kunde haftet für alle entstehenden Schäden und Mehrkosten.
§ 5 Lieferfristen
5.1 In der Bestellung und Auftragsbestätigung genannte Liefertermine sind als voraussichtliche Liefertermine unverbindlich.
5.2 Die Einhaltung schriftlich bestätigter „verbindlicher Liefertermine“ steht unter dem Vorbehalt der mangelfreien und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer.
5.3 Schriftlich bestätigte verbindliche Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Lager von SANEVO verlassen hat, oder wenn die Ware ohne Verschulden von SANEVO nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, die Versandbereitschaft mitgeteilt wird.
5.4 Der Beginn der von SANEVO angegebenen Lieferzeit setzt in jedem Fall die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden sowie die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
5.5 SANEVO ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen.
5.6 Wird SANEVO trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt an der Erfüllung ihrer Verpflichtung durch höhere Gewalt, insbesondere durch den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände, insbesondere Krieg, innere Unruhen, Terrorakte, Beschlagnahme oder sonstige Maßnahmen der öffentlichen Gewalt, Streik, Aussperrung und andere Arbeitskonflikte, allgemeiner Mangel an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Maschinenschaden, Maschinenbruch und sonstige Betriebsstörungen, Naturereignisse oder andere von nicht zu vertretende und nur mit unzumutbarem Aufwand zu beseitigende Umstände, auch wenn sie bei Lieferanten und Unterlieferanten eintreten, gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird SANEVO in diesen Fällen die Lieferung und Leistung unmöglich, so wird SANEVO von ihren Leistungspflichten befreit.
5.7 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist SANEVO berechtigt, den ihr hierdurch entstanden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
5.8 Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn SANEVO dem Kunden die Versand-, Abnahme-, oder Lieferbereitschaft anzeigt, oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
5.9 SANEVO haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von SANEVO zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist SANEVO zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von SANEVO zu vertretenden fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5.10 SANEVO haftet auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von SANEVO zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5.11 Die Haftung von SANEVO im Fall des Lieferverzug ist im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche Verzug auf 0,5 % des rückständigen Lieferwertes, maximal jedoch auf 5 % des rückständigen Lieferwertes begrenzt.
§ 6 Beratung, Unterlagen
6.1 Die Aufklärung und Beratung des Kunden bei Abschluss und Durchführung des Vertrages erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen. Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen und Beispielberechnungen in Verkaufsunterlagen sind ausschließlich als grobe Richtwerte aufzufassen.
6.2 An Abbildungen, Zeichnungen, insbesondere schriftlichen oder elektromagnetischen Informationsaufzeichnungen, Bau- und Schaltplänen und sonstigen Unterlagen behält sich SANEVO das sachliche und geistige Eigentum vor. Sie dürfen ohne Genehmigung von SANEVO nicht Dritten zugänglich gemacht werden und sind mit der Versicherung, dass keine Kopien angefertigt wurden, bei Nichtzustandekommen des Vertrages unaufgefordert, sonst auf Verlangen zurückzugeben. In diese Vertraulichkeitsverpflichtung hat der Kunde auch die bei ihm beschäftigten Mitarbeiter mit einzubeziehen. Der Kunde haftet für jegliche, diesen Bedingungen widersprechende Verwendung der sich in seinem Besitz befindlichen Zeichnungen.
§ 7 Gewährleistung, Haftung
7.1 Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügenobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist und festgestellte Mängel SANEVO unverzüglich angezeigt hat.
7.2 Änderungen in der Ausführung sowie sonstige Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, stellen keinen Mangel dar.
7.3 Liegt ein Mangel vor, erfolgt nach Wahl von SANEVO Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Mangelbeseitigung übernimmt SANEVO die Kosten für Ersatzteile und Arbeitslohn.
7.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
7.5 SANEVO haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fährlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit SANEVO keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7.6 SANEVO haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern SANEVO schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht wesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
7.7 Soweit dem Kunde ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung von SANEVO grundsätzlich auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
7.8 Die Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder aufgrund der Übernahme einer Garantie.
7.9 SANEVO übernimmt eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält, nur in dem Fall, dass dieses schriftlich besonders vereinbart wird.
7.10 Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. SANEVO haftet insbesondere nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, wie z.B. entgangener Gewinn und sonstige Vermögensschäden.
7.11 Soweit eine Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von SANEVO.
7.12 Eine Mängelhaftung entfällt, wenn der Kunde SANEVO nicht Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist gegeben hat.
7.13 Ergibt die Überprüfung der Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, sind die Kosten vom Kunde zu tragen.
7.14 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn SANEVO vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden.
7.15 Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
8.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der SANEVO.
§ 9 Wartung
9.1 Die Wartung und Pflege der gelieferten Ware ist Sache des Kunden, sofern nicht ein gesonderter Instandhaltungsvertrag mit SANEVO abgeschlossen wird.
9.2 Der Kunde darf die gekaufte Ware nur ihrer Zweckbestimmung gemäß verwenden. Eingriffe Dritter in die Ware führen zum Erlöschen der Gewährleistungsansprüche.
§ 10 Gewerbliche Schutzrechte
10.1 Soweit nichts anderes vereinbart wurde, übernimmt SANEVO keine Haftung dafür, dass die gelieferte Ware nicht gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt. Der Kunde ist verpflichtet, SANEVO unverzüglich Mitteilung zu machen, falls ihm gegenüber die Verletzung gewerblicher Schutzrechte gerügt wird.
10.2 Der Kunde hat dafür einzustehen, dass von ihm ggf. vorgelegte Ausführungszeichnungen nicht in Schutzrechte Dritter eingreifen. SANEVO ist dem Kunden gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch Abgabe von Angeboten aufgrund eingesandter Ausführungszeichnungen im Falle der Ausführung irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzt werden. Ergibt sich trotzdem eine Haftung von SANEVO, so hat der Kunde SANEVO bei Regressansprüchen schadlos zu halten. Untersagen Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, ist SANEVO – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Kunden Schadensersatz zu verlangen.
§ 11 Datenschutz
11.1 SANEVO verwendet die von dem Kunden mitgeteilten personenbezogenen Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) vertraulich und gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie des Teledienstdatengesetzes. Die für die Auftragsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und im Rahmen der Auftragsdurchführung gegebenenfalls an Erfüllungsgehilfen weiter gegeben. Im Weiteren behält SANEVO sich vor, diese Daten in zulässiger Weise zu eigenen Werbzwecken ( z. B. Versendung von Informationsmaterial) zu nutzen. Der Kunde ist berechtigt, jederzeit Auskunft über den Stand seiner gespeicherten Daten zu verlangen sowie gegenüber SANEVO der Nutzung, Verarbeitung bzw. Übermittlung seiner Daten zu Marketingzwecken zu widersprechen. Nach Erhalt des Widerspruchs bzw. Widerrufs wird SANEVO die weitere Zusendung von Werbemitteln unverzüglich einstellen.
§ 12 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
12.1 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von SANEVO.
12.2 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist ausschließlicher Gerichtsstand Frankfurt am Main. SANEVO ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitzgericht zu verklagen.
12.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
§ 13 Schlussbestimmungen
13.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Regelung tritt eine solche, die dieser nach dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck am nächsten kommt. Dies gilt auch im Falle des Vorliegens einer Regelungslücke.
13.2 Treten während der Vertragsdauer Umstände ein, welche die technischen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen des Vertrages so
wesentlich berühren, dass Leistung und Gegenleistung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, so kann jeder Vertragspartner eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Bedingungen verlangen.
13.3 Änderungen oder Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.
